Vertragsnaturschutz

Naturschutz in Kulturlandschaften braucht eine naturverträgliche Landwirtschaft.

Vertragsnaturschutz ist ein Instrument zur Umsetzung konkreter flächenbezogener Anliegen des Naturschutzes. Diese bestehen im Erhalt und zur Entwicklung gefährdeter Lebensräume (Biotope), seltener Arten und bedeutender Landschaftsstrukturen (Landschaftspflege).

Auf Landwirtschaftsflächen dienen die Finanzmittel dazu, die Eignung der Agrarflächen für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten oder zu verbessern. Diese Mittel haben den Charakter von Entschädigungen und sind meist weniger auf spezielle Arten ausgerichtet (z. B. Schutz von Feldvögeln und Insekten). Im Grünland können für Biotopflächen Zuschläge gezahlt werden, wenn die naturschutzorientierte Bewirtschaftung mit deutlichen Mehraufwendungen verbunden ist.

Alle Maßnahmen werden auf freiwilliger Basis mit den Nutzungsberechtigten über die gewünschte bzw. mögliche Laufzeit abgeschlossen. Die Vergütungen sind Standardvergütungen entsprechend der Verwaltungsvorschrift zum Vertragsnaturschutz, oder Kostenkalkulationen. Kalkulationsbasierte Maßnahmen werden auf Landwirtschaftsflächen auf das gesetzliche Höchstmaß gekappt.

Vertragsnaturschutz im Naturpark

Der gesetzliche Rahmen für den Vertragsnaturschutz im Naturpark Dahme-Heideseen ist im § 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 festgelegt und gilt auch für alle anderen 19 Betreuungsstellen des Landesamtes für Umwelt und den Nationalpark „Unteres Odertal“.

Außer staatlichen Einrichtungen können alle Personen Vertragsnehmer sein, sofern sie für die Maßnahmenfläche nutzungsberechtigt sind. Meistens sind es Pächter oder Eigentümer, jedoch auch Nutzungsberechtigte, die mit dem Eigentümer über die Durchführung der Maßnahme übereingekommen sind. Im Gegensatz zu Pachtverträgen sind die Übereinkommen oft weniger langfristig und meist konkret auf die Maßnahmen bezogen (keine allgemeine und vollständige Übertragung des Nutzungsrechts). In der Regel stellt die Betreuungsstelle für die Übereinkunft eine Maßnahmenbeschreibung bereit.

Immer garantiert der Vertragsnehmer die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen und die Einhaltung eventuell vereinbarter Verbote, nicht jedoch den Erfolg der Maßnahme. Dieser wird von den Betreuungsstellen bewertet und stichprobenartig auch von externen Einrichtungen. Die Ergebnisse der Bewertung haben keine Auswirkungen auf die aktuelle Jahresvergütung des Vertragsnehmers, so dass der Vertragsnehmer über den Vertrag stets seinen Anspruch auf die Vergütung behält.

Der Vertragsnaturschutz arbeitet nach Prioritäten. Höchste Priorität haben Lebensräume und Arten der FFH-Richtlinie, gesetzlich geschützte Biotope des Landes Brandenburg sowie prioritäre Maßnahmen der brandenburgischen Richtlinie Natürliches Erbe. Für den Vertragsnehmer besteht kein Rechtsanspruch auf die Finanzierung von Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes. Vielmehr entscheidet hierüber die Betreuungsstelle nach ihren Vorgaben, insbesondere nach Verfügbarkeit an Haushaltsmitteln, Prioritäten, Bearbeitungskapazitäten und anderen Sachverhalten. Derzeit nicht gefördert werden investive Maßnahmen (z. B. Koppelzaunbau, Technikbeschaffung, Leiteinrichtungen) sowie Maßnahmen, die nicht eindeutig dem Bereich des Offenlandes zugeordnet werden können (z. B. Wald, Gewässer) oder auf Flächen, die ganzjährig eingezäunt sind (außer Koppelzäune).

Landwirte können Verträge über landwirtschaftliche Maßnahmen ähnlich des KULAP vereinbaren, wenn für den Vertragsnehmer selbst das KULAP-Programm nicht zur Verfügung steht (z. B. kein ausreichender Tierbestand bei der Grünlandextensivierung) oder die Förderfähigkeit für Einzelflächen fehlt (z. B. Fläche kleiner 0,3 ha). Die in Betracht kommenden Flächen müssen allerdings den Prioritäten entsprechen.

Im Naturpark werden (Stand Juli 2019) 223 Einzelflächen mit 422,3 ha (enthält einige Mehrfachnennungen) sowie 4 Objektmaßnahmen betreut. Davon sind 71 Biotope (47,4 ha bzw. 74.000 €), 120 landwirtschaftliche Flächen (295,8 ha bzw. 32.000 €) mit Nutzungseinschränkungen und 32 landwirtschaftliche Flächen (79,1 ha bzw. 16.000 €) mit Erschwerniszuschlägen.

Die Vergütung von aktuell 123.000 € geht zu 80 % an Landwirtschaftsbetriebe (97.000 €) und nur zu 20 % an natürliche Personen und Vereine (26.000 €), da sich die Landwirtschaftsbetriebe ganz erheblich an der Biotoppflege beteiligen.